Neumarkter Immobilien Börse

Abschlagszahlungen

veröffentlicht am: 23.02.2017

Bei Bauleistungen ab einem gewissen Umfang ist es üblich, dass der Unternehmer vom Besteller Abschlagszahlungen verlangt. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da ansonsten der Unternehmer ganz erheblich in Vorleistung gehen müsste und darüber hinaus das Risiko trägt, dass seine Werkleistung am Ende nicht oder nicht vollständig bezahlt wird.

§ 632 a BGB regelt, dass der Unternehmer vom Besteller Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen kann, in der der Besteller durch seine Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Dies lässt sich in der Praxis nur schwer sicher ermitteln, weshalb es üblich ist, dass Prozentsätze gekoppelt an bestimmte Bauetappen vereinbart werden.

Für den Besteller ist es erforderlich, dass er darauf achtet, nicht seinerseits in Vorleistung zu gehen. Das bedeutet, dass die Abschlagszahlungen wertmäßig tatsächlich dem Baufortschritt entsprechen sollten.

Die Abschlagszahlungen können nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Soll wegen Mängeln die Abschlagszahlung gekürzt werden, dann gilt, dass der Besteller bei diesen Abschlagszahlungen ein Leistungsverweigerungsrecht hat in Höhe des Doppelten der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten.

Abschlagszahlungen können auch verlangt werden für Baumaterial oder vorgefertigte Bauteile, wenn dem Besteller nach seiner Wahl entweder Eigentum an diesen Sachen verschafft oder Sicherheit für seine Abschlagszahlung geleistet wird.

Wenn der Besteller Verbraucher ist und ein Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung errichtet oder umgebaut wird, darf der Unternehmer Abschlagszahlungen nur verlangen, wenn er zuvor eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Gebäudes ohne wesentliche Mängel in Höhe von  Prozent des Vergütungsanspruches geleistet hat. Die Höhe dieser Sicherheitsleistung erhöht sich entsprechend bei Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 Prozent der Vertragssumme. Üblich ist, dass derartige Sicherheit entweder durch eine Bürgschaft erbracht wird oder der Besteller einen entsprechenden Einbehalt tätigt. Der Einbehalt von der 1. Abschlagsrechnung des Unternehmers beträgt dann nicht 5 Prozent der Rechnungssumme, sondern, entsprechend der gesetzlichen Regelung, 5 Prozent des gesamten Vergütungsanspruches. Zurückgegeben wird diese Sicherheit nach vollständiger, mangelfreier Errichtung des Hauses bzw. dessen Umbaus.

Da diese Form der Sicherheitsleistung das Risiko des Bestellers reduziert, sollte hierauf keinesfalls verzichtet werden. Ratenzahlungsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Hinweis auf diese Art der Sicherheit sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.

RA Tord H. Leichsenring

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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