Neumarkter Immobilien Börse

BGH: Vermieter müssen Nebenkosten innerhalb von zwölf Monaten abrechnen

veröffentlicht am: 16.05.2017

Wohnungseigentümer müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Mieter die Nebenkostenabrechnung bis zum Ende des darauffolgenden Jahres erhalten (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Wenn sie die Aufstellung nicht innerhalb dieses Zeitraumes vorlegen, muss der Mieter eine Nachforderung in der Regel nicht mehr begleichen. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Januar 2017 (Az. VIII ZR 249/15) bekräftigt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einer Eigentumswohnung die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 erst Ende 2013 abgerechnet. Der Eigentümer begründete dies damit, dass die damalige, Ende 2012 abberufene WEG-Hausverwaltung für die strittigen Jahre keine ordnungsgemäßen Abrechnungen erstellt hatte. Daher habe die Wohnungseigentümergemeinschaft erst Ende 2013 die Beschlüsse über die entsprechenden Jahresabrechnungen fassen können. Die Mieterin verweigerte die Nachzahlung, woraufhin der Eigentümer Klage einreichte. Genau wie in den Vorinstanzen – beim Amtsgericht Schwetzingen und beim Landgericht Mannheim – hatte der Kläger damit auch beim BGH keinen Erfolg. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, der Vermieter hätte nicht einfach auf die Abrechnung der Hausverwaltung warten dürfen, sondern selbst aktiv werden müssen. Bereits im Laufe des Jahres 2010 hätte ihm klar sein müssen, dass die Hausverwaltung die Abrechnung nicht rechtzeitig vorlegen würde. Eine Nachforderung könne der Eigentümer nur ausnahmsweise nach Ablauf der Jahresfrist geltend machen, nämlich dann, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten habe, so das Gericht.

Rechtsanwalt Gerhard Frieser

1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.

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