Neumarkter Immobilien Börse

Reform des Bauvertragsrechts

veröffentlicht am: 12.04.2017

Reform des Bauvertragsrechts am 10.03.17 vom Bundestag verabschiedet. Umfangreiche Gesetzesänderungen treten am 01.01.2018 in Kraft! Wir behandeln die wichtigsten Änderungen in Grundzügen im Rahmen einer Artikelreihe.

Hier finden Sie die für Unternehmer als auch für

Verbraucher wichtigsten Regelungen im Bereich des Verbraucherschutzes

:

Neu eingeführt wurde der sog. Verbraucherbauvertrag – ein Vertrag, durch den ein Verbraucher einen Unternehmer mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden beauftragt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürften Verträge über einzelne Gewerke beim Bau eines Gebäudes oder über den Bau von Freianlagen nicht unter den Begriff des Verbraucherbauvertrages fallen. Die meisten verbraucherschützenden Vorschriften gelten auch beim Verbraucherbauvertrag nur dann, wenn der Verbraucher die Planung im Wesentlichen dem Unternehmer überlässt. Auch beim Bauträgervertrag sind wichtige verbraucherschützende Vorschriften nicht anwendbar. Damit ist der Hauptanwendungsbereich für den Verbraucherbauvertrag der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Generalunternehmer, der neben der Bauausführung auch die Planung zu erbringen hat. Wenn der Verbraucher hingegen unter Zuhilfenahme eines Architekten baut, kommt diesem eine besondere Verantwortung im Hinblick auf den Verbraucherschutz zu.

Beim Verbraucherbauvertrag hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Baubeschreibung in Textform auszuhändigen, welche Vertragsbestandteil wird. Der notwendige Inhalt dieser Baubeschreibung ist klar definiert. Wenn der Verbraucher oder z. B. der Architekt die wesentlichen Planvorgaben zur Verfügung stellt, muss der Unternehmer natürlich keine Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Verbraucherbauvertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zumindest zur Dauer der Bauausführung enthalten.

Außer bei notariellen Verträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit der Widerrufsbelehrung.

Künftig dürfen nur noch 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung geltend gemacht und vereinbart werden. Es verbleibt bei der 5 prozentigen Erfüllungssicherheit bei der Vereinbarung von Abschlagszahlungen.

Gesetzlich festgeschrieben wird nunmehr auch, dass der Unternehmer dem Verbraucher Unterlagen herauszugeben hat, die dieser zum Nachweis gegenüber Behörden oder Dritten benötigt. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Architekt die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt hat.

Die meisten gesetzlichen Schutzvorschriften dürfen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgeändert werden, auch nicht durch individuelle Vereinbarungen.

RA Tord H. Leichsenring

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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