Neumarkter Immobilien Börse

Bundesgerichtshof zur Modernisierung

veröffentlicht am: 16.02.2018

Mieter muss Maßnahmen, die den Charakter der Wohnung verändern, nicht dulden

Führt ein Vermieter Modernisierungen aus, die den Charakter der Wohnung grundlegend verändern, ist der Mieter nicht zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 21. November 2017 (Az. VIII ZR 28/17) entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall plante eine Vermieterin umfangreiche Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in älteren Reihenhäusern einer Berliner Siedlung. Sie verlangte, dass die Mieter eines der Reihenhäuser unter anderem folgende Maßnahmen duldeten: Dämmung der Fassade, des Dachs und der Bodenplatte, Fenster- und Türenaustausch, Elektroarbeiten, Änderung des Zuschnitts von Wohnräumen und Badezimmer, Errichtung eines Wintergartens mit Durchbruch zur neu entstandenen Wohnküche, Ausbau des Spitzbodens, Tieferlegung des Bodenniveaus, Herstellung einer Terrasse und Einbringung neuer Treppen. Zugleich kündigte sie eine Erhöhung der Miete von zuvor monatlich 463,26 Euro auf 2.149 Euro nach Abschluss der Arbeiten an.

Die Richter entschieden, dass es sich bei den geplanten Maßnahmen nicht um Modernisierungsmaßnahmen handeln würde. Kennzeichnend für eine Modernisierungsmaßnahme sei, dass sie über den bloßen Erhalt des Zustands hinausgehe, zugleich aber die Mietsache nicht so verändere, dass etwas Neues entsteht. Würde – wie im vorliegenden Fall – durch die Maßnahmen der Grundriss durch Zuschnittsänderungen von Wohnräumen und Bad und den Ausbau weiterer Räume gravierend verändert, könne weder von einer dauerhaften Verbesserung allgemeiner Wohnverhältnisse noch von einer nachhaltigen Erhöhung des Wohnwertes gesprochen werden.

Rechtsanwalt Gerhard Frieser

1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.

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