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Gesetzgebung Anzeigepflicht bei Messgeräten Änderung des Mess- und Eichgesetzes in Kraft getreten

veröffentlicht am: 08.08.2016

Der Bundestag hat ein Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) beschlossen. Damit sollen zum einen europarechtlich geforderte Umsetzungshinweise ergänzt und zum anderen klargestellt werden, wer neue oder erneuerte Messgeräte an die Eichbehörde melden muss (siehe Rundschreiben 1/2016). Das Gesetz ist nun in Kraft getreten. 

Der Gesetzgeber stellt mit den neuen Formulierungen in § 32 Abs. 1 MessEG richtig, dass der Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten die Anzeigepflicht nicht zu erfüllen hat, wenn er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat und dies nachweisen kann. Zugleich wurde die Geldbuße für das fahrlässige oder vorsätzliche Versäumen der Anzeigepflicht von ehemals 20.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt (§ 60 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 2 MessEG).

Rechtsanwalt Gerhard Frieser 

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