Neumarkter Immobilien Börse

Novelle des EEG 2021 Bedingungen für Eigenversorgung und Mieterstrom wurden verbessert

veröffentlicht am: 19.04.2021

Bundestag und Bundesrat haben im Dezember 2020 das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) verabschiedet. Das EEG 2021 ist damit in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Es hat zum Ziel, dass der gesamte in Deutschland erzeugte und verbrauchte Strom bis 2050 treibhausgasneutral wird.

Nach dem Gesetzentwurf sah es nicht so aus, als könnte das reformierte Gesetz Verbesserungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere für die Eigen- und Mieterstromversorgung, bringen. Haus & Grund und andere Verbände haben dies kritisiert. Nun haben – nicht zuletzt auf Druck der Verbände – einige Verbesserungen doch noch Eingang ins Gesetz gefunden.

Keine EEG-Umlage bei Eigenversorgung aus Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung

Künftig entfällt die EEG-Umlage für jährlich bis zu 30 Megawattstunden (MWh) selbst erzeugten und verbrauchten Strom aus einer eigenen Erneuerbare-Energien-Anlage mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt (kW). Das gilt auch für Bestandsanlagen und Anlagen, die nach 20 Jahren aus der Förderung fallen. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte der Eigenverbrauch lediglich für 10 MWh und bis zu einer Anlagenleistung von 20 kW von der EEG-Umlage befreit werden. Zudem sollten ausgeförderte Anlagen ausgenommen werden.

Hürden durch Smartmeter- Pflichteinbau wurden zurückgenommen

Die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Pflicht zum Einbau von teuren intelligenten Zählern oder Smartmetern für sowohl neue als auch bestehende Kleinstanlagen ab ein Kilowatt Leistung wurde zurückgenommen. Sie gilt nun wie bisher erst für Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung ab 7 Kilowatt.

Mieterstrom kann auch an Nachbarn geliefert werden

Der Mieterstromzuschlag, der zuletzt unter ein Cent pro Kilowattstunde (kWh) gerutscht ist, wird angehoben. Für Solarstromanlagen bis einschließlich zehn Kilowatt Leistung soll er zukünftig 3,79 Cent, für Anlagen bis einschließlich 40 kW 3,52 Cent und für Anlagen bis einschließlich 500 kW 2,37 Cent pro kWh betragen. Zudem können Eigentümer oder Betreiber einer Solaranlage einen Energiedienstleister mit der Mieter¬stromversorgung beauftragen, ohne dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag verloren geht. Die Zusammenfassung mehrerer Anlagen eines Gebäudes – die bisher zu einer Verringerung des Mieterstrom-zuschlags geführt hat – erfolgt nun nur bei demselben Stromanschluss.

Außerdem ist für die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags nun nicht mehr maßgebend, dass der Strom aus einer Solaranlage im eigenen Gebäude oder auf Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht wird. Der Strom kann jetzt auch an Letztverbraucher im selben Quartier, in dem das Gebäude steht, geliefert werden. Damit sind Eigentümer einer Solarstromanlage nicht mehr nur auf die Mieter im eigenen Haus als Stromkunden angewiesen. Allerdings darf der Strom nach wie vor nicht durch ein öffentliches Netz geleitet werden.


Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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