Neumarkter Immobilien Börse

Rechtsprechnung: Bundesfinanzhof (BFH) zu gemischt genutzten Nebenräumen eines häuslichen Arbeitszimmers

veröffentlicht am: 16.09.2016

Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmer können Aufwendungen für Nebenräume wie Küche, Bad oder Flur, welche in die häusliche Atmosphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Februar 2016 (X R 26/13) entschieden. Die Nutzungsvoraussetzungen seien für alle Räume individuell zu prüfen, so die Richter. 

Der BFH knüpft mit diesem Urteil an seinen Beschluss vom 27. Mai 2015 an, mit dem entschieden wurde, dass Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Sie hatte neben den Kosten für diesen Raum die hälftigen Kosten für Küche, Bad und Flur als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das zuständige Finanzamt hatte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer anerkannt, die Berücksichtigung der Kosten für die Nebenräume jedoch versagt. 

Rechtsanwalt Gerhard Frieser 

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