Neumarkter Immobilien Börse

Energetische Gebäudemodernisierung

veröffentlicht am: 03.03.2020

Vermieter bleiben bei steuerlicher Förderung außen vor

Energetische Modernisierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen direkten prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Dies erfolgt nach dem Prinzip des bereits geltenden „Handwerkerbonus“ und wird im Einkommensteuergesetz in einem neuen § 35c geregelt.

Steuerlich berücksichtigt werden Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

• Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,

• Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

• Erneuerung einer Heizungsanlage,

• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und

• Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Die maximal mögliche Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch insgesamt 40.000 Euro je begünstigtes Objekt. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt in dem Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird, und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von jeweils höchstens sieben Prozent der Aufwendungen (höchstens jeweils 14.000 Euro) und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von sechs Prozent der Aufwendungen (höchstens 12.000 Euro).

Die Immobilie muss älter als zehn Jahre sein. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von KfW-Kredit- und Zuschussprogrammen für den steuerlich geförderten Betrag ist nicht möglich. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Die Förderung gilt für Baumaßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben ist der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung maßgeblich.

Die konkreten technischen Mindestanforderungen für die zu fördernde Maßnahme legt eine gesonderte Rechtsverordnung (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) fest. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Die energetischen Modernisierungsmaßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden.

Steuerlich berücksichtigt werden sowohl die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau oder die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und für die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten. Die Einhaltung der in den Anlagen zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen ist durch ein Fachunternehmen zu bestätigen. Kosten für Energieberater gelten künftig ebenfalls als Aufwendungen für energetische Maßnahmen und sind damit förderfähig.

So bewertet Sibylle Barent, Referentin Recht und Steuern bei Haus & Grund Deutschland, die Förderung:

Äußerst enttäuschend ist die Beschränkung auf selbstgenutzten oder unentgeltlich Dritten überlassenen Wohnraum. Dadurch werden für die kommenden zehn Jahre Mittel gebunden. Vermieteter Wohnraum geht damit leer aus. Hier klafft eine Lücke.

Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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