Neumarkter Immobilien Börse

Sorgfaltspflicht des Mieters

veröffentlicht am: 04.03.2020

Vorsicht, Frost!

Der Mieter muss im Winter das Zufrieren von Wasserleitungen im Rahmen seiner Möglichkeiten verhindern. Das ist Teil seiner Pflicht, mit der Mietsache pfleglich umzugehen.

Wer beispielsweise für längere Zeit in den sonnigen Süden verreist, muss dafür sorgen, dass die Räume in seiner Abwesenheit ausreichend beheizt sind. Ist eine einzelne Leitung besonders gefährdet – beispielsweise, weil sie über einem unbeheizten Dachboden verlegt ist –, dann kann das Wasser abgelassen und so die Gefahr eines Rohrbruchs beseitigt werden. Hilfreich ist auch, wenn der Vermieter über eine längere Abwesenheit informiert ist und die Möglichkeit hat, gefährdete Räume zu kontrollieren.

Wenn eine Wasserleitung bei extremen Außentemperaturen kein Wasser mehr liefert oder ein Heizkörper kalt bleibt, dann sind das Alarmzeichen. Dann ist der Fachhandwerker gefragt. Denn häufig tritt der Wasserschaden nicht sofort, sondern erst dann ein, wenn eine zugefrorene und geplatzte Leitung auftaut. Bis zu diesem Zeitpunkt dichtet nämlich das gefrorene Wasser die Schadensstelle vielfach ab.

Verletzt der Mieter seine Sorgfaltspflichten, so haftet er für Schäden nicht nur in der eigenen Wohnung und ihrer Einrichtung, sondern auch am Gebäude und beim Nachbarn.

Rechtsanwalt Gerhard Frieser

1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.

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